Soziale Hilfen

Zum 1. Januar 2005 trat das grundlegend reformierte Sozialhilferecht in Kraft.

Dabei wurde die Sozialhilfe für Erwerbstätige und die Arbeitslosenhilfe zur neuen Leistung Arbeitslosengeld II zusammengeführt, das wiederum Bestandteil des gemeinhin als Hartz IV bezeichneten Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung des Zweiten Buches der Sozialgesetzbuches (SGB II) ist.

Die bis zum 31.12.2004 gewährten Leistungen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für grundsätzlich erwerbsfähige Hilfebedürftige und deren Familienangehörige sind nunmehr im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) zusammengefasst und mit dem Namen: Grundsicherung für Arbeitssuchende versehen, besser bekannt unter dem Namen Arbeitslosengeld II (ALG II).

Auf Sozialhilfe im engeren Sinn haben nur noch Erwerbsunfähige auf Zeit, Vorruheständler mit niedriger Rente, längerfristig Erkrankte und hilfebedürftige Kinder mit selbst nicht hilfebedürftigen Eltern einen Anspruch. Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII). Daneben sind im SGB XII auch die Regelungen für Grundsicherungsleistungen für dauerhaft Erwerbsunfähige enthalten.

Für die Frage, ob nun ein Anspruch auf

besteht, ist alleine das Merkmal der Erwerbsfähigkeit entscheidend.

Weiterhin kommt es darauf an,

  • ob der Anspruchsberechtigte zu einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mindestens 3 Stunden nachgehen kann,
  • ob er zu einer Bedarfsgemeinschaft der Grundsicherung für Arbeitssuchende zählt
  • wie alt der Anspruchsberechtigte ist

 

Für weitergehende Auskünfte und Fragen stehen Ihnen gerne unsere Mitarbeiter beim Sozialamt:

Jochen Haubrich
haubrich.j@schweich.de
Sabine Rausch
rausch.s@schweich.de


und die Mitarbeiter/innen beim Jobcenter Trier-Saarburg


 


 

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