Hiernach dürfen Hunde auf öffentlichen Grundstücken innerhalb bebauter Ortslagen nur angeleint geführt werden. Zur bebauten Ortslage gehören auch öffentliche Anlagen, gleich wie groß oder weitläufig diese sind.
Außerhalb bebauter Ortslagen sind Hunde umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern.
Auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten, Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen.
Des Weiteren weisen wir auf die Pflicht hin, Hundekotbeutel in dafür vorgesehene Abfallbehältnisse oder über den Hausmüll zu entsorgen.
Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wir bitten um Beachtung.
Schweich, 09.07.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Schweich
-Ordnungsamt-
