Sicherheit und Ordnung

Schneeräumung und Streupflicht


Danach sind alle Eigentümer oder Besitzer von bebauten und unbebauten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage, die durch die Straßen erschlossen werden oder an sie angrenzen, verpflichtet, die Gehwege und Fahrbahnen bei Schneefällen unverzüglich zu räumen. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee bis zu Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten (07.00 Uhr - 20.00 Uhr) zu beseitigen.

Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.

Die Streupflicht erstreckt sich bei Glätte auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Die Benutzbarkeit der Gehwege pp. ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen.

Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt

a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig die vorgenannten Ausführungen nicht beachtet, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen geahndet werden.

Aus brandschutztechnischen Gründen wird zudem empfohlen, die Hydranten ebenfalls von Schnee und Eis zu befreien.

 

Schweich, den 09.01.2026

Verbandsgemeindeverwaltung Schweich

-Ordnungsbehörde-