Auf Grundlage des § 100 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Nummer 4 LWG erlässt die Kreisverwaltung des Landkreises Trier-Saarburg als zuständige Untere Wasserbehörde (§ 98 Absatz 3 LWG) folgende
I. Allgemeinverfügung
1. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Gräben, Flüsse, Teiche, Seen) im Landkreis Trier-Saarburg wird untersagt. Ausgenommen hiervon ist die Entnahme von Wasser im Brandfall durch Einsatzkräfte der Feuerwehr. Das Entnahmeverbot gilt zudem nicht für zugelassene Benutzungen (Erlaubnisse, Bewilligungen, alte Rechte).
2. Die Untersagung gilt auch für die Entnahme durch die Eigentümerinnen und Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzende Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anliegerinnen und Anlieger).
3. Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 15.09.2026 oder bis zu ihrem Widerruf.
4. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet.
5. Die Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
II. Begründung
Aufgrund der langanhaltenden Trockenheit und der seit Wochen bzw. Monaten unzureichenden Niederschläge haben sich in den Gewässern im Landkreis Trier-Saarburg sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Erste kleinere Gewässer im Landkreis Trier-Saarburg sind bereits trockengefallen. Es sind zudem erste Fischsterben in verschiedenen Gewässern zu verzeichnen. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Die aktuellen Niederschlagsmengen sind sehr gering. Es besteht die Gefahr, dass der Wasser- und Naturhaushalt nachhaltig gestört wird. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern verstärkt diese Gefahr erheblich.
Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 und 2 getroffenen Anordnungen ist § 100 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 98 Absatz 3 und § 92 Absatz 1 LWG sowie § 33 WHG, § 23 Absatz 1 Nummer 4 und § 25 Absatz 2 LWG.
Danach können der Gemeingebrauch und der Eigentümer- und Anliegergebrauch durch die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz des Naturhaushalts, beschränkt oder ausgeschlossen werden. Die für ein oberirdisches Gewässer erforderliche Mindestwasserführung (§ 33 WHG) ist auch zu beachten und einzuhalten, wenn die Wasserentnahme keinem Genehmigungserfordernis unterliegt und somit keiner Zulassung durch die zuständige Behörde bedarf. Widerspricht die Benutzung den Anforderungen der Mindestwasserführung, so können Maßnahmen angeordnet werden, die zur Durchsetzung dieser Anforderungen notwendig sind.
Die angeordnete Untersagung des Gemeingebrauchs sowie des Eigentümer- und Anliegergebrauchs ist geeignet, die Gewässer vor weiteren Störungen durch eine Verringerung der Wasserführung zu schützen und eine Verschlechterung der durch die langanhaltende Trockenheit kritischen Gewässerzustände zu vermeiden und damit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden zu bewahren. Die Untersagung bezweckt ferner, vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, wasserökologische Belange sowie das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen. Die Maßnahme ist alternativlos, um die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Fließgewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Sie liegt im besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Absatz 3 VwGO), weil es nicht vertretbar ist, dass Wasserentnahmen durch Einlegung von Rechtsmitteln und deren aufschiebender Wirkung fortgesetzt werden und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter beeinträchtigt wird. Durch fortgesetzte Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge zu erhaltende Mindestabfluss in noch höherem Maße gefährdet bzw. nicht mehr gewährleistet.
Aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
III. Hinweise
Das Entnahmeverbot gilt nicht für zugelassene Benutzungen (Erlaubnisse, Bewilligungen, alte Rechte). Hier gelten die im jeweiligen Bescheid genannten Einschränkungen bzw. Verbote der Entnahme von Wasser bei niedrigen Abflüssen / Wasserständen im Gewässer. Sofern die Einschränkung von Befugnissen und Rechten erforderlich wird, ergeht eine gesonderte Anordnung durch die zuständige Behörde.
Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschrift des § 118 LWG wird hingewiesen. Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung können nach § 118 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 LWG Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 Euro verhängt werden.
Die Allgemeinverfügung wird am Tag ihrer Bekanntgabe wirksam. Sie gilt bis zum 15.09.2026 oder bis zu ihrem Widerruf. Der Widerruf durch die Kreisverwaltung des Landkreises Trier-Saarburg erfolgt vor Ablauf der vorgenannten Befristung, sofern eine relevante Verringerung der Wasserführung der Gewässer aufgrund zureichender Niederschläge nicht mehr zu befürchten ist. Es gelten die Bestimmungen der öffentlichen Bekanntgabe. Einer persönlichen Zustellung bedarf diese Verfügung nicht.
IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung des Landkreises Trier-Saarburg, Willy-Brandt–Platz 1, 54290 Trier, erhoben werden.
Trier, 16.07.2026
in Vertretung
gez. Joachim Christmann
Geschäftsbereichsleiter
